Alles, was recht ist.
SATZUNG
UNSERE RECHTLICHE BASIS
Auszug aus der Satzung der Sattelmühle-Stiftung
§ 1 NAME, RECHTSFORM UND SITZ
(1) Die Stiftung führt den Namen „Sattelmühle-Stiftung“.
(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sitz der Stiftung ist Sattelmühle.
(4) Der besseren Lesbarkeit halber ist in dieser Satzung die geschlechtsneutrale Formulierung gewählt; die männliche Form gilt grundsätzlich auch für weibliche Personen bzw. das dritte Geschlecht.
§ 2 ZWECK DER STIFTUNG
(1) Zwecke der Stiftung sind
1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung (vgl. § 52 Abs. 2, Nr. 1 AO) im Rahmen der Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie der Forstwirtschaft bzw. Forstwissenschaften
2. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (vgl. § 52 Abs. 2, Nr. 7 AO), im Rahmen der Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie der Forstwirtschaft bzw. Forstwissenschaften
3. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes (vgl. § 52 Abs. 2, Nr. 8 AO)
(2) Die Zwecke der Stiftung werden insbesondere verwirklicht durch:
1. finanzielle und ideelle Förderung der naturnahen Forstwirtschaft und Waldbewirtschaftung,
2. finanzielle und ideelle Förderung von Universitäten (beispielsweise der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg) oder anderen Einrichtungen, die sich mit dem Naturschutz, der Landschaftspflege, der Forstwirtschaft bzw. Forstwissenschaften befassen,
3. Pflege und Erhalt des Forstguts Sattelmühle,
4. Bereitstellung des Forstguts Sattelmühle als Stätte für Wissenschaft, Forschung und Bildung,
5. Bereitstellung des Forstguts Sattelmühle als Seminar-, Tagungs-, Bildungs- oder Forschungszentrum im Rahmen der Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Forstwirtschaft bzw. Forstwissenschaften (insbesondere für Hochschulen, Schulen, Institutionen, Unternehmen oder sonstige Zusammenschlüsse),
6. Vergabe von Förderpreisen (in Form von finanziellen Zuwendungen) für hervorragende praxisorientierte wissenschaftliche Beiträge von Studenten und Nachwuchswissenschaftlern im Rahmen von Bachelorarbeiten, Masterarbeiten, Dissertationen oder für vergleichbare qualifizierende Arbeiten sowie die Vergabe von Stipendien,
(3) Die Stiftung kann ihre Zwecke im In- und Ausland verfolgen und ihre Maßnahmen durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit begleiten.
(4) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Stiftungszwecke nach § 2 Abs. 1 fördern.
(5) Die Stiftung kann ihre Zwecke selbst, durch Hilfspersonen oder dadurch verwirklichen, dass sie im Rahmen des steuerlich Zulässigen ihre Mittel an andere Körperschaften weitergibt oder Mittel für andere Körperschaften beschafft.